Die helvetische Verfassung garantierte die Rechtsgleichheit von Landvolk und Stadtbürgern und reduzierte die Kantone zu Verwaltungseinheiten, die von Statthaltern im Namen der Helvetischen Zentralregierung verwaltet wurden. Für das ganze Kantonsgebiet galten nun einheitliche Gesetze, was einerseits dem Land Gleichberechtigung verschaffte aber auch alle traditionellen regionalen und lokalen Sonderrechte aufhob.
An die Stelle der Landvogteien und Gerichtsherrschaften traten nun 15 Distrikte (Horgen, Mettmenstetten, Zürich, Regensdorf, Bassersdorf, Bülach, Uster, Fehraltdorf, Grüningen, Wald, Elgg, Andelfingen, Benken und Winterthur). Stein am Rhein, Ramsen und Dörflingen wurden an den Kanton Schaffhausen abgetreten.
Rheinau und Urdorf kamen neu zum Kanton Zürich. Das Kloster Fahr blieb als Enklave beim Kanton Baden.